Hausordnung der KWG Gröditz

Die Regelungen der Hausordnung dienen der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, der Erhaltung des Hausfriedens und dem Schutz des Gebäudes.

Ein gedeihliches Zusammenleben in der Hausgemeinschaft erfordert von allen Mietern und Hausbewohnern weitestgehend gegenseitige Rücksichtnahme und eine pflegliche Behandlung der Mietsache. Die nachfolgende Hausordnung ist als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrages einzuhalten.

I. Schutz vor Lärm

  1. Jeder Mieter stellt sicher, dass vermeidbarer Lärm in der Wohnung, im Haus und auf dem Grundstück unterbleibt. Als grundsätzliche Ruhezeiten gelten folgende Zeiten: Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr, Sonntage und Feiertage gelten ganztägig als Ruhezeiten. Auch außerhalb dieser Ruhezeiten ist darauf zu achten, dass störende Geräusche wie beispielsweise durch starkes Türenzuschlagen und Treppenlaufen, durch lautes Musizieren oder durch belästigenden Rundfunk- und Fernsehempfang vermieden werden.
  2. Sind bei hauswirtschaftlichen und handwerklichen Arbeiten im Haus, Hof oder Garten belästigende Geräusche nicht zu vermeiden (Staubsaugen, Bohren, Rasenmähen, Basteln und dgl.), so sind diese Verrichtungen werktags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr vorzunehmen.
  3. Kinder sind ausreichend zu beaufsichtigen. Sie sollen möglichst auf den Spielplätzen spielen. Spiel und Sport in den Anlagen muss auf die Anwohner und die Bepflanzung Rücksicht nehmen. Lärmende Spiele und Sportarten (z.B. Fußballspiel) sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen, im Treppenhaus und in sonstigen Nebenräumen nicht gestattet.
  4. Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich über 22.00 Uhr hinaus erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden.
  5. Bei schwerer Erkrankung eines Hausbewohners ist besondere Rücksichtnahme geboten.
  6. Bei An- und Abfahrten mit Fahrzeugen ist jeder unnötige Lärm zu vermeiden. Gäste sind zur Nachtzeit leise zu verabschieden.

II. Sicherheit

  1. Die Haustür und alle Außentüren sind zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr geschlossen zu halten. Soweit eine Haustür mit Schnappschloss und elektrischer Türöffneranlage vorhanden ist, darf diese nachts aus Brandschutzgründen nicht verschlossen werden, da sie als Fluchtweg dient. Darüber hinaus muss es möglich sein, Rettungsdiensten über die Türöffneranlage Zutritt zu gewähren.
  2. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtwege nur, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen daher nicht zugeparkt oder durch Fahr- oder Motorräder, Kinderwagen, usw. versperrt werden.
  3. Das Lagern von feuergefährlichen, leichtentzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen in Keller- oder Bodenräumen ist untersagt. Auf dem/den gemeinsamen Trockenboden/-räumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
  4. Spreng- und Explosionsstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden.
  5. Bei auftretenden Havarien an der Wasser-, Heizungs- und Elektroinstallation ist während der Geschäftszeiten der Vermieter und außerhalb der Geschäftszeiten (sowie an Sonn- und Feiertagen), die vom Vermieter festgelegten Firmen sofort zur Schadensbeseitigung zu verständigen.
  6. Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Balkonen oder Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nicht gestattet.
  7. Haustiere dürfen sich nur angeleint und unter Aufsicht im Treppenhaus, in den Gemeinschaftseinrichtungen und auf den Außenflächen des Grundstücks aufhalten. Von Spielplätzen auf dem Grundstück sind die Haustiere fernzuhalten.

III. Reinigung

  1. Haus und Grundstück sind reinzuhalten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Hausbewohner unverzüglich zu beseitigen.
  2. Die Hausbewohner haben die Kellerflure, Treppen, die Treppenhausfenster, Treppenhausflure und den Boden abwechselnd nach einem bei Bedarf aufzustellenden Reinigungsplan zu reinigen.
  3. Soweit vertraglich nichts anderes vorgesehen, haben die Hausbewohner abwechselnd nach einem, bei Bedarf vom Wohnungsunternehmen, aufzustellenden Reinigungsplan:
    • die Zugangswege außerhalb des Hauses einschließlich der Außentreppe,
    • den Hof,
    • die Briefkästen,
    • den Standplatz der Müllgefäße,
    • den Bürgersteig vor dem Haus
    zu reinigen. Schnee- und Eisbeseitigung sowie das Streuen bei Glätte erfolgt nach einem von der Hausgemeinschaft aufzustellenden Plan. Maßnahmen gegen Winterglätte müssen zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr wirksam sein, soweit nicht durch behördliche Bestimmungen hierfür andere Zeiten festgelegt worden sind. Bei Nichteinhaltung der Beseitigung von Schnee, Eis und dem Streuen bei Glätte wird kein Schadensersatz bei Unfall vom Vermieter geleistet. Es wird die Person zur Rechenschaft gezogen, die laut Plan die Reinigung auszuführen hat.
  4. Soweit vertraglich nichts anderes vorgesehen, haben die Hausbewohner, die Haustür bei der Durchführung der großen Hausordnung mitzureinigen. Sollte die Hausgemeinschaft eine andere Regelung getroffen haben, besitzt diese weiterhin Bestandskraft.
  5. Teppiche dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz gereinigt werden. Das Reinigen von Textilien und Schuhwerk darf nicht in den Fenstern, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus erfolgen.
  6. Trockenräume stehen entsprechend der Einteilung zur Benutzung zur Verfügung. Trockenraumschlüssel sind pünktlich an den Nachfolger weiterzugeben. Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden.
  7. Für die Dauer seiner Abwesenheit oder im Krankheitsfalle hat der Hausbewohner dafür Sorge zu tragen, dass die Reinigungspflichten eingehalten werden. Bei längerer Abwesenheit ist der Schlüssel zu hinterlegen. Das Wohnungsunternehmen ist hierüber zu unterrichten.
  8. Sollte die Hausordnung, speziell die Reinigung nicht eingehalten werden, so ist der Vermieter jederzeit berechtigt, im Interesse der Hausgemeinschaft, eine Reinigungsfirma auf Kosten des Mieters einzusetzen.

IV. Müllentsorgung

  1. Abfall und Unrat sind regelmäßig und ordnungsgemäß in die dafür bestimmten Müllgefäße zu entsorgen. Soweit der Müll zu trennen ist, hat der Mieter dies zu befolgen. Sondermüll und Sperrmüll dürfen nicht zusammen mit dem im Haushalt anfallenden Müll entsorgt werden. Bitte achten Sie darauf, dass kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder dem Standplatz der Müllgefäße verschüttet wird.
  2. Durch die Abflussleitungen – insbesondere Bad, Küche und WC – dürfen keine Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln oder andere Gegenstände, die zu Verstopfungen des Abwassersystems führen können, entsorgt werden. Diese Gegenstände gehören in den dafür vorgesehenen Müllbehälter oder in den Sondermüll.

V. Sonstige Sorgfaltspflichten

  1. Blumenbretter und Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Bepflanzen und Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass niemand durch herabtropfendes Wasser belästigt wird und Brüstungen, Wände und unter der Wohnung liegende Anlagen nicht verunreinigt oder beschädigt werden.
  2. Die Mieträume sind ausreichend zu lüften. Das gilt auch in der kalten Jahreszeit und auch für Räume, die nicht ständig benutzt werden. Größere Wasserdampfmengen, die beispielsweise beim Duschen oder Kochen entstehen, sind durch gezieltes Lüften der betreffenden Räume sofort nach außen abzuführen. Andernfalls haftet der Mieter für Feuchtigkeitsschäden. Es ist grundsätzlich unzulässig, die Wohnung zum Treppenhaus hinzuentlüften.
  3. Bei Sturm, starkem Regen oder Schneefall sowie bei Frostgefahr sind die Fenster zu schließen. Das gilt auch für die Fenster im Keller- und Bodengeschoss. Bei Abwesenheit sind die Fenster grundsätzlich zu schließen.
  4. Bei Frostgefahr sind die Wasserleitungen und die sonstigen frostgefährdeten Anlagen in den Mieträumen und den zur Wohnung gehörenden Nebenräumen vor dem Einfrieren zu schützen. Die Abwesenheit entbindet den Mieter nicht davon, ausreichende Frostschutzmaßnahmen zu treffen.
  5. Das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen jeglicher Art auf dem Hof, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht erlaubt. Fahrzeuge dürfen auf dem Grundstück nicht gewaschen werden; ebenso sind Ölwechsel und Reparaturen untersagt.
  6. Den Mietern ist es erlaubt, Kinderwagen im Hausflur abzustellen. Im Hinblick auf den Brandschutz und die mögliche Behinderung anderer Mieter sind Kinderwagen unbedingt so abzustellen, dass der Durchgang durch den Hausflur und die Fluchtwege nicht versperrt werden. Gleiches gilt für Rollstühle und Gehhilfen.
  7. Fahrräder sind im dafür vorgesehenen Kellerraum/Fahrradkeller/Keller des Mieters unterzustellen. Das Abstellen von Fahrrädern/Mofas/Mopeds im Hausflur ist nicht gestattet.
  8. Um die Verschmutzung des Hauses und die Belästigung der Hausbewohner zu vermeiden, ist es nicht gestattet, Tauben, Spatzen, Katzen usw. vom Grundstück aus zu füttern.
  9. Das Rauchen im öffentlichen Bereich (Treppenhaus, Keller, Eingangsbereichen, Gemeinschaftsräume usw.) in Wohnhäusern ist strengstens untersagt.
  10. Auf dem Gelände der KWG, welches zur Mitbenutzung aller Mieter Teil des jeweiligen Mietvertrages ist und in sämtlichen Außenbereichen, welche sich im Eigentum der Kommunalen Wohnungsgesellschaft Gröditz mbH befinden, ist es verboten, Cannabis im Sinne des § 1 CanG anzubauen, herzustellen, Handel zu treiben, ab- oder weiterzugeben oder in Verkehr zu bringen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8. bis 10. CanG), zu erwerben oder entgegenzunehmen. Die Erlaubnis im Sinne von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 CanG ist nur an den zur alleinigen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten nach dem jeweiligen individuellen Mietvertrag gestattet. Bei einem Verstoß hat die jeweilige Person – soweit sie Mieter der Kommunale Wohnungsgesellschaft Gröditz mbH ist – mit einer Kündigung zu rechnen. Für alle übrigen Personen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.

Gröditz, Juli 2024